Prüfungen

Fahrtenschreiberprüfung (nach §57b + d StVZO) und -manipulationsprüfung

Die Prüfung von Fahrtenschreibern und Kraftfahrzeugen die mit Kontrollgeräten nach der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgerüstet sein müssen gewährleistet, dass sowohl Einbau und Zustand als auch Messgenauigkeit und Arbeitsweise vorschriftsmäßig sind. Diese Prüfungen müssen mindestens einmal innerhalb von 24 Monaten seit dem Zeitpunkt der letzten Prüfung durchführen zu lassen.

Sicherheitsprüfung (nach §29 StVZO)

Neben der Hauptuntersuchung für Nutzfahrzeuge, Anhänger und PKW führen wir auch die Sicherheitsprüfung (SP nach §29 StVZO) entsprechend der vorgeschriebenen Bestimmungen für Verkehrssicherheitsprüfungen durch.

UVV-Prüfung

Entsprechend § 57 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift „Fahrzeuge“ der Berufsgenossenschaften (BGV D29) sind gewerblich genutzte Fahrzeuge zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit mindestens einmal pro Jahr durch einen sachkundigen Dienstleister auf Betriebssicherheit zu prüfen.

Lernen Sie uns kennen und kontaktieren Sie uns jederzeit gern per Telefon, Email oder Kontaktformular für eine persönliche Beratung und ein individuelles Angebot.

Wir freuen uns auf Ihre Herausforderung!

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