Prüfungen
Fahrtenschreiberprüfung (nach §57b + d StVZO) und -manipulationsprüfung
Die Prüfung von Fahrtenschreibern und Kraftfahrzeugen die mit Kontrollgeräten nach der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgerüstet sein müssen gewährleistet, dass sowohl Einbau und Zustand als auch Messgenauigkeit und Arbeitsweise vorschriftsmäßig sind. Diese Prüfungen müssen mindestens einmal innerhalb von 24 Monaten seit dem Zeitpunkt der letzten Prüfung durchführen zu lassen.